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Anlage 5 (§ 18 Abs. 1 ThürKWO)
Anlage 6a (§ 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO)
Anlage 7 (§ 18 Abs. 3 Satz 2 ThürKWO)
Anlage 7a (§ 18 Abs. 3 Satz 2 ThürKWO)
Anlage 22 (§ 18 Abs. 3 Satz 7 ThürKWO)
Wahlscheinantrag für Wahlen in Thüringen (Briefwahlunterlagen anfordern)
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Broschüre mit Informationen zu den Bundestagswahlen in leichter Sprache
Öffentliche Bekanntmachung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel „REWE- Markt Mühlhäuser Str.“ der Gemeinde Unstrut- Hainich für den Ortsteil Großengottern
und der
8.Änderung Flächennutzungsplan Bereich Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel „REWE- Markt Mühlhäuser Str.“ der Gemeinde Unstrut- Hainich für den Ortsteil Großengottern
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Wohngebiet „An der Siedlung“, Gemeinde Schönstedt Landgemeinde Unstrut-Hainich nach § 3 Abs. 1 und § 4 a Baugesetzbuch (BauGB)
Im Jahr 2024 finden folgende Wahlen statt:
Für diese Wahlen werden für die Wahllokale in unserem Verwaltungsbereich ehrenamtliche Wahlhelfer gesucht.
Bekanntmachung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel „REWE- Markt Mühlhäuser Str.“ der Gemeinde Unstrut- Hainich für den Ortsteil Großengottern
und der
8. Änderung Flächennutzungsplan Bereich Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel „REWE- Markt Mühlhäuser Str.“ der Gemeinde Unstrut- Hainich für den Ortsteil Großengottern
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6 „Sonstiges Sondergebiet zur Erzeugung von Sonnenenergie am Kalkberg“ Gemeinde Schönstedt nach § 3 Abs. 1 und § 4 a Baugesetzbuch (BauGB)
im Rahmen der 6. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der VG Unstrut-Hainich nach § 3 Abs. 1 und § 4 a Baugesetzbuch (BauGB)
Seit 01.01.2016 sind keine Verbrennungen pflanzlicher Abfälle in Thüringen erlaubt außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen gemäß Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung.
Somit ist das Entzünden eines Feuers zum Zweck der Beseitigung von Pflanzenabfällen verboten. Der Wegfall der Traditionsfeuer (Osterfeuer, Maifeuer....) auf Grund der aktuellen Situation (Coronakrise), stellt keine Grundlage zur Änderung der geltenden Gesetzmäßigkeiten dar. Die anfallenden Abfälle sind von den Bürgern bis zur möglichen Verbringung in eine geeignete Anlage, auf dem eigenen Grundstück zu lagern bzw. wenn möglich, zu kompostieren.
Bis auf Weiteres ist es untersagt diverse Brauchtums-, Traditions- und auch Lagerfeuer (offene Feuer) durchzuführen. Das Feuer in einer Feuerschale (Ø bis 1m) ist erlaubt und genehmigungsfrei. Dieses soll ausschließlich dem Zweck als Licht- und Wärmequelle, zum Kochen oder Grillen dienen. Es darf nur trockenes und unbehandeltes Holz verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden nach den entsprechenden Verordnungen, Gesetzen geahndet.